Satzung des Cochlea Implantat Verband Nord e.V. (Hamburg, Niedersachsen, Schleswig–Holstein und Bremen)

Stand 30.11.2021

Cochlea Implantat Verband Nord e.V. (Hamburg, Niedersachsen, Schleswig– Holstein, Bremen)

(Der Einfachheit halber wird auf eine geschlechtliche Unterscheidung der Personen verzichtet.)

§1 Name und Sitz des Vereins

1. Der Verein führt den Namen Cochlea Implantat Verband Nord e.V. (Hamburg, Niedersachsen, Schleswig–Holstein, Bremen) ( CIVN e.V.)

2. Der Verein hat seinen Sitz in Hamburg. Der Verein ist im Vereinsregister unter VR 17660 beim Amtsgericht Hamburg eingetragen.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

4. Der Verein wirkt als Regionalverband innerhalb des Dachverbandes Deutsche Cochlea Implantat Gesellschaft e.V., Hannover und anerkennt deren Satzung.

§2 Zweck des Vereins ( Körperschaft)

1. Zweck der Körperschaft ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und die Förderung der Hilfe für Menschen mit Behinderungen.

2. Der Satzungszweck des CIVN wird verwirklicht insbesondere durch

a)  die Förderung der gesundheitlichen und sozialrechtlichen Belange gehörloser und ertaubter Kinder, ertaubter Erwachsener sowie hörbehinderter Menschen, deren Hörvermögen durch ein Cochlea Implantat (CI) oder ähnliches Hilfsmittel versorgt wurden oder werden;

b)  die Förderung von Maßnahmen, die der weiteren wissenschaftlichen Fortentwicklung dienen und das Hörvermögen der betroffenen Personen wiederherstellen bzw. verbessern;

c)  die Durchführung von Veranstaltungen für Betroffene, Eltern von CI-Kindern, Ärzte, Techniker und Pädagogen sowie sonstige interessierte Personen;

d)  die Bildung und Unterstützung von Selbsthilfegruppen;

e)  die Information der Öffentlichkeit über den CIVN, seine Ziele, Arbeit und Ergebnisse.

§3 Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „ Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§4 Begründung der Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, Ehrenmitgliedern und Fördermitgliedern.
1. Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person und jede juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden. Für Minderjährige ist der Aufnahmeantrag von einem gesetzlichen Vertreter zu unterzeichnen, der sich damit auch zur Zahlung des Mitgliederbeitrages für den Minderjährigen verpflichtet. Bei Erreichen der Volljährigkeit erlischt die Mitgliedschaft zum Jahresende, eine weitere Mitgliedschaft kann beantragt werden.

2. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Vorstand des Vereins. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag und erteilt eine schriftliche Aufnahmebestätigung.

3. Zu einem Ehrenmitglied des Vereins werden durch den Vorstand Personen bestimmt, die sich dem Zweck des Vereins besonders verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder des Vereins werden durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes bestimmt und auf der nächsten Mitgliederversammlung bekannt gegeben.

4. Bei Anerkennung der Abzugsfähigkeit der Spenden und Mitgliedsbeiträge durch die Behörden nach den geltenden Bestimmungen können Personen als Fördernde Mitglieder aufgenommen werden. Diese wollen die Ziele des Vereins fördern. Die Fördernden Mitglieder zahlen einen Mitgliedsbeitrag, der deren wirtschaftlichen Verhältnissen angemessen erscheint.

5. Die Mitglieder des Vereins erkennen diese Satzung an.

6. Mitglieder der Deutschen Cochlea Implantat Gesellschaft e.V., Hannover, oder anderer Regionalverbände können auf Antrag jeweils zum Jahreswechsel Mitglied im CIVN e.V. werden. Eine doppelte Mitgliedsbeitragsberechnung erfolgt nicht.

§5 Beitragspflicht

1. Die ordentlichen Mitglieder und fördernden Mitglieder haben einen jährlichen finanziellen Beitrag an den Verein zu zahlen, dessen Höhe auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung beschlossen wird. Der Vorstand des Vereins ist befugt, den Beitrag in Einzelfällen aus Billigkeitsgründen zu ermäßigen oder zu erlassen. Der jährliche finanzielle Beitrag wird am 01. Januar eines jeden Jahres fällig. Der Vorstand ist ermächtigt, über die Beiträge der Mitglieder Richtlinien festzulegen.

2. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

3. Der finanzielle Beitrag enthält die Bezugskosten für die Vereinszeitschrift „ SCHNECKE – Leben mit einem Cochlea Implantat & Hörgerät“.

§6 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch Kündigung, Ausschluss, Tod oder Auflösung des Vereins.

2. Die Kündigung der Mitgliedschaft erfolgt durch eine schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an den Vorstand; sie ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung der Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig.

3. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann vom Vorstand des Vereins erklärt werden, wenn dieser mit 3⁄4 Mehrheit festgestellt hat, dass die weitere Mitgliedschaft dem Ansehen oder dem Interesse des Vereins schaden würde. Das Mitglied ist vorher mündlich oder schriftlich zu hören. Der Ausschluss muss dem Mitglied schriftlich mitgeteilt werden. Ebenso kann der Ausschluss durch den Vorstand auf Antrag erklärt werden, wenn ein Mitglied trotz einmaliger Mahnung mit seinem Jahresbeitrag mehr als ein Jahr im Rückstand ist, und diese Maßnahme zuvor angekündigt wurde. Erhebt das ausgeschlossene Mitglied Widerspruch gegen den Beschluss des Vorstandes, so entscheidet die Mitgliederversammlung mit endgültig 3⁄4- Mehrheit.

4. Mit Beendigung der Mitgliedschaft enden sämtliche Rechte und Pflichten aus diesem Rechtsverhältnis. Soweit ausgeschiedene Mitglieder noch im Besitz von Vereinsmitteln – oder Eigentum sind, müssen diese unaufgefordert und unverzüglich dem Vereinsvorstand zugeleitet werden. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden keine Anteile aus dem Vereinsvermögen.

§7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind: – dieMitgliederversammlung(MV) und – der Vorstand

§8 Mitgliederversammlung (MV)

1. Die MV ist die Versammlung aller Mitglieder des CIVN e.V. Die MV ist im ersten Quartal eines jeden zweiten Jahres durchzuführen. Sie ist ferner einzuberufen, wenn sie von mindestens einem Viertel der Mitglieder unter Angabe eines Grundes beim Vorstand schriftlich beantragt wird. Die MV wird durch den Vorstand unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von 45 Tagen schriftlich oder elektronisch einberufen. Eine außerordentliche MV ist außerdem unter Einhaltung einer Frist von 10 Tagen einzuberufen, wenn das dringende Vereinsinteresse dies erfordert. Der Sitzungsort sollte abwechselnd in den Bundesländern Hamburg, Niedersachsen, Schleswig–Holstein und Bremen erfolgen und einen geeigneten Sitzungstag berücksichtigen.

2. Die MV hat insbesondere folgende Aufgaben:
– Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstands und dessen Entlastung,
– Wahl von Vorstandsmitgliedern,
– Wahl zweier Kassenprüfer aus der MV, die nicht dem Vorstand angehören dürfen,
– Beschluss der Höhe des finanziellen Mitgliedbeitrags,
– Beschlüsse über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung mit einer 3⁄4 Mehrheit,
– Beschluss über den Widerspruch eines Mitglieds gegen seinen Ausschluss durch den Vorstand mit einer 3⁄4 Mehrheit,
– Beschlüsse über Einzelausgaben, die 1/5 des finanziellen Jahresbeitrags– und Spendenaufkommens übersteigen, sowie Beschlüsse über Grundstücksgeschäfte, jeweils mit einer 3⁄4 Mehrheit.

Dabei erfolgen die Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder, sofern diese Satzung nichts anderes vorschreibt.

3. Die MV ist beschlussfähig, wenn mindestens 8 Mitglieder anwesend sind. 4. Alle Mitglieder haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung.

5. Nur anwesende Mitglieder sind stimmberechtigt, es sei denn, nach vorheriger schriftlicher Anmeldung beim Vorstand wurde eine Stimmrechtsvertretung angemeldet unter dem Namen des Vertreters.

6. Anträge, die die MV beschließen soll, müssen 10 Tage vor dem Termin der MV dem Vorstand vorliegen.

7. Die Beschlüsse der MV sind zu protokollieren. Das Protokoll muss von dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter und dem Schriftführer unterzeichnet werden. Das Protokoll ist den Mitgliedern auf Wunsch zuzusenden.

§9 Vorstand

1. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1.Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der Kassenwart und der Schriftführer, wobei je zwei von ihnen gemeinsam vertretungsberechtigt sind. Vorstandsmitglied können nur volljährige Mitglieder bzw. ein gesetzlicher Vertreter eines minderjährigen Mitglieds werden.

2. Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben :
– Einladung, Vorbereitung und Leitung der Mitgliederversammlung ( MV )
– Vorbereitung von Beschlussvorlagen für die MV
– Erstellung eines Rechenschaftsberichts und eines Kassenberichts,
– Erstellung eines Mittelverwendungsplanes, dessen Kontrolle und die Verwendung der zugewiesenen Vereinsmittel,
– Unterstützung und Koordinierung der Selbsthilfegruppen,
– Entsendung eines Vorstandsmitgliedes in den Vorstand der Deutschen Cochlea Implantat Gesellschaft e.V. ( DCIG ), Hannover.

3. Folgende Geschäfte des Vorstandes bedürfen der vorherigen Zustimmung der MV:
– Aufnahme von Krediten
– Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstige Haftung für Dritte,
– Abschlüsse, Änderung oder Beendigung von Dienstverhältnissen, die über den Umfang einer geringfügigen Beschäftigung hinausgehen.

4. Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich und kann sich nur aus Vereinsmitgliedern konstituieren. Er kann den gewöhnlichen Geschäftsablauf auf Bevollmächtigte übertragen.

5. Der Vorstand regelt die Verteilung der Aufgaben auf die einzelnen Vorstandsmitglieder.

6. Die Wahl des Vorstandes erfolgt in der MV. Die Mitglieder des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis zu seiner Neu – oder Wiederwahl im Amt.

7. Der Vorstand kann sich bei Bedarf durch Kooption um maximal 2 neue Vorstandsmitglieder erweitern. Die neuen Vorstandsmitglieder sind durch die MV zu bestätigen oder werden neu gewählt.

8. Scheidet ein Vorstandsmitglied im Laufe seiner Amtszeit aus, so sollte der Vorstand für die restliche Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied kooptieren. Auf der nächsten MV ist dieses Vorstandsmitglied mit einer einfachen Mehrheit der MV zu bestätigen oder ganz neu zu wählen.

9. Beisitzer werden vom Vorstand für jeweils zwei Jahre bestellt. Die Mitgliederversammlung kann Beisitzer vorschlagen. Die Beisitzer werden vom Vorstand mit Aufgaben betraut. Sie sind zu Sitzungen des Vorstandes einzuladen und können mit beratender Stimme teilnehmen.

10. Vorstandssitzungen finden nach Bedarf mindestens viermal im Jahr statt. Die Einladung erfolgt mit einer Frist von 10 Tagen.

11. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind, unter ihnen der Vorsitzende oder der Stellvertreter. Im Falle der Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Die Vorstandsbeschlüsse sind zu dokumentieren. Vorstandsfremde Personen können zu Vorstandssitzungen zugelassen werden, darüber entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.

§9a Erstattungen an aktive Mitglieder

Bezüglich der Erstattungen notwendiger Aufwendungen wird festgelegt, dass jedes aktive Mitglied des CIVN e.V. (aktive Mitglieder sind Personen des gewählten Vorstandes, bzw. Personen, die im Auftrag des Vorstandes für den CIVN e.V. tätig sind) grundsätzlich die Pflicht zu unbezahlter Tätigkeit (§ 662 BGB) und einen Anspruch auf Ersatz der notwendigen Aufwendungen (Auslagen, Reisekosten) (§ 670 BGB) hat.

§ 10 Satzungsänderung aus zwingenden Gründen

1. Der Vorstand wird ermächtigt, diese Satzung zu ändern, soweit sich hierzu eine rechtlich begründete Notwendigkeit ergibt oder sie redaktionell sinnvoll ist. Entsprechende Satzungsänderungen sind den Mitgliedern bei der nächsten MV bekannt zu geben.

§11 Auflösung des Vereins

1. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vereinsvermögen an die Deutsche Cochlea Implantat Gesellschaft e.V., Hannover, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

2. Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer eigens zu diesem Zweck einberufenen MV mit einer 3⁄4-Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, beschließt eine weitere MV, die mit einer Frist von 14 Tagen einzuberufen ist, mit einfacher Mehrheit endgültig. Die Auflösung des Vereins ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres möglich.

§ 12 Beschluss über die Satzung

Diese Satzung wurde auf der Gründungsversammlung vom 28.September 2002 beschlossen und wurde mit Eintragung in das Vereinsregister wirksam. Die vorliegende Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 23. Februar 2019 geändert.

Gründungsmitglieder:

1. George Kulenkampff
2. Fred Supthut
3. Hannelore Walter
4. Ellen Adler
5. Marianne Ostwald
6. Walter Linde
7. Petra Schütt-Zilz